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Gewährleistung der Privatsphäre
Allgemeines zum Thema Datenschutz

Der Datenschutz in der Schweiz wird durch das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.Juni 1992 (DSG), in Kraft gesetzt am 1.Juli 1993, geregelt. Diese Gesetz hat auch für das Internet Gültigkeit.
Beim Datenschutz geht es um den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Unter Bearbeitung wird jeder Umgang mit Personendaten verstanden.
Rechtmässigkeit:
Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden.
Private Personen (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) dürfen Personendaten nur bearbeiten, sofern die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt wird; insbesondere dürfen Personendaten nicht gegen den ausdrücklichen Willen einer Person bearbeitet werden.
Zweckgebundenheit:
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, gesetzlich vorgeschrieben oder aus den Umständen ersichtlich ist.
Verhältnismässigkeit:
Es dürfen nur Personendaten bearbeitet werden, die für die Aufgabenerfüllung absolut notwendig sind.
Richtigkeit der Daten:
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Jede betroffene Person hat das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
Erfordernis der Datensicherheit:
Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Ausführungsbestimmungen dazu befinden sich in 8 ff, 20 ff. Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG).
Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.
Bekanntgabe ins Ausland:
Die Bekanntgabe von Personendaten darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht schwerwiegend verletzt wird. Eine schwerwiegende Verletzung wird angenommen, wenn ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichgestellt ist.
Ein Rechtfertigungsgrund kann in der Einwilligung der betroffenen Person liegen.
Auskunftsrecht:
Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen können.
Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Datenschutzes:
Für die Gewährleistung des Datenschutzes ist zum einen die Privatperson verantwortlich, die die Daten selber bearbeitet oder die Daten durch einen Dritten bearbeiten lässt, zum anderen der Datenkommunikationsnetzbetreiber, wobei es sich bei dem Datenkommunikationsnetz um ein logisches und/oder ein physikalisches handeln kann.



Tips für den Schutz der Vertraulichkeit

Keine persönliche Informationen preisgeben!
Überlege zweimal, welche Daten du beim Registrieren für eine Website, beim Personalisieren eines Dienstes oder auf deiner eigenen Homepage bekanntgeben willst. Es gibt Websites, die keinen Zugriff zulassen bevor du nicht alle verlangten Angaben gemacht hast. Falls Angaben verlangt werden, die du verweigern möchtest: registriere nicht -- oder verwende fiktive Daten!
Erklärung über den Schutz der Daten!
Viele Websites und Onlinedienste publizieren heute eine solche Erklärung, wenn persönliche Daten verlangt werden. Achte darauf, dass kein Weitergeben von Namen und Daten an Dritte ohne deine Einwilligung erfolgt.
Unerwünschte Mailings verhindern!
Viele Anbieter fragen beim Einschreibverfahren, ob du Mailings bekommen möchtest, entweder vom Anbieter selbst oder von Dritten. Gewöhnlich ist die "yes"-Box schon vorgewählt; um nicht in die Mailinglist eingetragen zu werden, auf "no" ändern!
Lösche deinen Namen auf den Such-Datenbanken!
Falls du nicht möchtest, dass deine Privatadresse, Telefonnummer und email-Adresse auf Suchsites notiert sind, kannst du deren Löschung verlangen. Das Problem ist, dass jeder Dienst, der deine Daten anbietet, angeschrieben werden muss. Die "Four11 White Page Directory FAQ" und die "Internet Address Finder FAQ" erklären, wie du deine email-Adresse aus ihren Archiven entfernen kannst; "Switchboard" und "Yahoo's People Search", wie du deine Telefonnummer und Adresse auf ihren Datenbanken unterdrücken kannst.
Usenet-Beiträge von Sucharchiven ausschliessen!
Bei einigen Suchdiensten (zB. "Deja News") kannst du deine Usenet-Beiträge ausschliessen, indem du zu Beginn jedes Beitrags den Satz: x-no-archive: yes eingibst. Eine weitere Möglichkeit ist die Benutzung eines anonymen Remailers.
Talk Back!
Falls du plötzlich unerwünschte Email bekommst und eine Firma als Absender eruierbar ist, so lass diese wissen, dass sie dich von der Liste streichen sollen. Es gibt im Netz auch Schutzorganisationen, die in krassen Fällen miteinbezogen werden können.





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Aktualisiert: 18.03.2021

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